Sportplatzwelt | KOMPENDIUM SPORTPLATZ | 4. AUFLAGE | 2024

KONZEPTION

VERGABEVERFAHREN DIE WICHTIGSTEN FRAGEN RUND UM AUSSCHREIBUNGEN UND CO. Helena Gerhardt, Martin Seifert und Claus-Stephan Schellakowsky von der PTG Consulting AG informieren im Gastbeitrag über die wichtigsten Aspekte des Vergabemanagements. E s ist mittlerweile gängige Pra xis, dass Vereine im Rahmen der Finanzierung und des

(Sektorenverordnung bzw. SektVO). Bei Erreichen der EU-Schwellenwerte müssen diese Regelwerke im Rahmen von europaweiten Vergabeverfahren umgesetzt werden. Die Schwellenwerte sind je nach Art des Auftraggebers und der zu beschaffenden Leistung unter gliedert und gelten seit dem 1. Januar 2024 (siehe Tabelle).

to-Wert der betreffenden Lose weniger als 1 Mio. EUR beträgt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20% des Netto-Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (sog. 80/20-Regel). Diese Ausnahme soll es öffentlichen Auf traggebern ermöglichen, aufwandsre duzierend kleinere Lose nicht EU-weit ausschreiben zu müssen. Des Weiteren existieren auf na tionaler Ebene die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Vergabe- und Ver tragsordnung für Leistungen (VOL), wobei die VOL durch die am 02. Feb ruar 2017 veröffentlichte Verfahrens ordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung bzw. UVgO) weitestgehend abgelöst wur de. In den Bundesländern, in denen die UVgO noch nicht eingeführt wur de, richten sich die Vergabeverfah ren im Unterschwellenbereich nach den Vorschriften der VOL/A. Neben den o.g. Gesetzen, Rechtsverord nungen und Regelwerken gibt es im Rahmen des Föderalismus auf Län derebene weitere Vergabegesetze, bei denen jedes Bundesland zusätzliche Anforderungen an die öffentlichen Beschaffungsprozesse festlegt.

Betriebs von Sportstätten Kooperati onen in Form von Beteiligungsgesell schaften beispielsweise mit Städten und / oder Energiekonzernen einge hen. Dadurch können sie Investitions kosten bei der Planung und dem Bau und zukünftige Erlöse aus dem wirt schaftlichen Betrieb mit den jeweili gen Partnern teilen. Da diese Partner jedoch meist zu den sog. öffentlichen Auftraggebern zählen, gilt es bei der Vorbereitung und der Auftragsverga be über die verschiedenen Leistungen zur Errichtung und des Unterhalts ei ner Sportstätte einschlägige Normen und Gesetze zu beachten. Grundsätzlich müssen sämtliche Institutionen, die zu den öffentlichen Auftraggebern zählen, Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauvorhaben im Rahmen der öffentlichen Auftrags vergabe beschaffen und somit das Ver gaberecht mit dessen umfangreichen Normen beachten. Zu diesen Regel werken zählen das Gesetz gegen Wett bewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung über die Vergabe öffent licher Aufträge (Vergabeverordnung bzw. VgV) und die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasser versorgung und der Energieversorgung Welche Regelwerke müssen wann angewendet werden?

Übersicht der EU-Schwellenwerte Leistungsart / Art des öffentlichen Auftraggebers

Aktuelle Schwellenwerte

Lieferungen und Leistungen für obere und oberste Bundesbehörden

143.000 €

Lieferungen und Leistungen für Sektorenunternehmen

443.000 €

Lieferungen und Leistungen für übrige öffentliche Auftraggeber

221.000 €

Bauleistungen für alle öffentlichen Auftraggeber Soziale und andere besondere Dienstleistungen

5.538.000 €

750.000 €

Quelle: GWB-Vergaberecht

Für die Berechnung der Schwel lenwerte ist grundsätzlich auf den geschätzten Netto-Gesamtwert der Vergabe abzustellen. Bei Laufzeitver trägen ist der Wert der Leistungen anzusetzen, der über den gesamten vereinbarten Zeitraum erbracht wer den sollen. Mögliche Vertragsverlän gerungen, Prämien oder Ähnliches sind einzuberechnen. Lose sind auf zuaddieren. Überschreitet die Summe den EU-Schwellenwert, so gilt dies für die Vergabe jedes einzelnen Loses. Ausnahmsweise dürfen öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von dieser Regel abweichen, wenn bei Bauleistungen der geschätzte Net

Wer muss öffentlich ausschreiben?

Der Rechtsbegriff des öffentlichen Auftraggebers wird in den Paragrafen 98, 99, 100 und 101 des GWB defi - 

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