Sportplatzwelt | KOMPENDIUM SPORTPLATZ | 4. AUFLAGE | 2024
INFRASTRUKTUR
pro Block, also jeweils zwischen zwei Durchgängen. Hinsichtlich der Stehplätze legt die MVStättVO fest: „Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchge hende Schranke von 1,10m Höhe an zuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3m und höchs tens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbre chern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Sei ten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufen-Vorderkante anzuordnen.“ Es können zudem keine beliebigen Me tallbügel verwendet werden; einschlä gige Anforderungen legen u. a. den Personen-Anpralldruck fest, dem die Installation widerstehen muss. Die MVStättVO behandelt in §27 gesondert die „Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen.“ Sobald eine Zuschaueranlage in den Fußball-Regionalligen, in der 3., 2. oder 1. Bundesliga genutzt wird, gelten zusätzlich die „Richtlinien zur Verbes serung der Sicherheit bei Bundesspie len“ des Deutschen Fußball-Bundes. Hier werden z. B. die Anforderungen für die Fan-Trennung beschrieben.
großzügigen Rasenflächen als Ver weilzonen rund um den Sportplatz anbietet. Für mehrere locker grup pierte Personen entsteht generell noch kein Regelbedarf. Ein wesentliches Unterschei dungskriterium zwischen Sport platz und Stadion gibt die DIN EN 13200-1:2019-05 „Zuschaueranlagen – Teil 1: Kriterien für die räumliche Anordnung von Zuschauerplätzen – Anforderungen“ vor. Ab 5.000 Zu schauerplätzen gilt die „Verordnung über den Bau und Betrieb von Ver sammlungsstätten“. Diese ist Länder sache, sodass die Auslegung der 2014 aktualisierten Vorlage für alle, die Musterversammlungsstättenverord nung (MVStättVO), je nach Standort in Details unterschiedlich formuliert sein kann und unterschiedlich be zeichnet wird (z. B. in Bayern: VstättV Bayern, in Nordrhein-Westfalen VStättVO-NRW und in Sachsen Säch VStättVO). Die MVStättVO enthält zahlreiche Anforderungen, so auch die an die Breite der Rettungswege, und Vorgaben, wie viele Personen sich ma ximal in einem Block befinden dürfen. Sobald Stufen den Sportplatz säu men, setzt sich ein Planer mit den Stufen-Tiefen und -Höhen auseinan der sowie ab einer gewissen Stufen zahl auch mit der Optimierung der Sichtlinien für sitzende (ggf. in Roll stühlen), oder stehende Zuschauer. Bei großen Stadien ist dann u. a. auch die maximale Steigung ein Thema. Bei Sitzplätzen geht man von einer Mindestbreite von 50 cm sowie einer Stufentiefe von min. 80 cm aus, so dass eine freie Durchgangsbreite von min. 40 cm gegeben ist. Pro Sitzplatz kann also ein Flächenbedarf von 80 x 50 cm kalkuliert werden. Ebenfalls reglementiert sind Stehplätze so wie die zulässigen Personenzahlen Sitzplätze und Stehstufen
§ 10 MVStättVO Bestuhlung, Gänge und Stufengänge (Auszug)
er den Start- und Zielbereichen der Laufbahn am nächsten. Außerdem ergibt sich bei dieser Ausrichtung der Vorteil, dass sich die Sonne in den Nachmittagsstunden, während derer am Wochenende die Veranstaltun gen stattfinden, im Rücken der Zu schauer befindet. Es werden also auf der Westtribüne keine Zuschauer ge blendet; auch die Führungskameras bei TV-Aufnahmen sind aus diesen Gründen hier postiert. In weiten Tei len Deutschlands herrscht zudem oft die Windrichtung West/Südwest vor, sodass Wind und Regen in der Regel „Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewie senen Personen bei Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien mindestens 1,20 m je 600 Personen betragen. (2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen unver rückbar befestigte Einzelsitze haben. (3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. (4) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchs tens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen. (5) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Versammlungsstät ten im Freien und Sportstadien höchs tens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. Bemessung der Rettungswegbreite (MVStättVO)
Tribüne und Überdachung
Im Normalfall werden Sportan lagen im Freien auf der Nord-Süd Achse angelegt. Die Tribüne von Sportplätzen bzw. die Haupttribünen von Stadien befinden sich dabei auf der Westseite. So sind die Zuschau
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