Sportplatzwelt MAGAZIN | Ausgabe Nr. 1/2026

SPORTPOLITIK

WENN DAS GELD NICHT REICHT … Die im SKS-Programm vorgeschriebenen Eigenanteile machen es finanziell gebeutelten Kommunen schwer, entsprechende Investitionen zu tätigen. Sportplatzwelt zeigt, welche zusätzlichen „Geldquellen“ Kommunen anzapfen können, um den Eigenanteil zu senken.

D ie Bundesregierung will eine Doppelförderung im Rahmen der SKS-Richt linie („Sportmilliarde“) ausschließen und gibt deswegen ein explizites Kumulierungsverbot für die SKS-Richtlinie mit anderen Bun desprogrammen wie dem BEG, der Kommunalrichtlinie oder der Städteb auförderung des Bundes. Kommunen, die den vorgeschriebenen Eigenanteil von mindestens 55 % (bei einer ma ximalen Förderquote von 45 %) nicht „aus eigener Tasche“ leisten können, müssen deshalb mitunter weitere Geldgeber und Förderprogramm he ranziehen, um den Eigenanteil weiter zu senken. In erster Linie kommen hierfür die einzelnen Sportstättenför derprogramme der Länder in Frage – falls derzeit vorhanden. Und auch die beiden großen EU-Entwicklungsfonds „EFRE“ und „ELER“ wurden in der Vergangenheit – eine schlüssige Argu mentation, wie das Sportstättenprojekt zu den Zielen beider Fonds beiträgt, vorausgesetzt – auch immer wieder

für die Finanzierung von Sportstätten projekten genutzt. Die Antragstellung und Mittelvergabe erfolgt dabei über die zuständigen Landesministerien. Hinzu kommen die verschiede nen Förderbanken der Länder (z. B. NRW.BANK), die Europäische Investi tionsbank (EIB) und die bundesweit agierende Kreditanstalt für Wieder aufbau (KfW), die mit verschiedenen Förderprogrammen und zinsgünstigen Förderkrediten kommunale Bau- und Sanierungsvorhaben unterstützen – beispielsweise mit dem Programm „Energieeffiziente Sanierung“ der KfW, über das Kommunen einen Zuschuss von bis zu 5 Mio. Euro für die energie effiziente Sanierung von Nichtwohn gebäuden oder zinsgünstige Kredite

bis zu einer Höhe von 10 Mio. Euro und einem 50-prozentigen Tilgungs zuschuss beantragen können. Auch kleinere Einzelmaßnahmen sind in der Regel zuschussfähig. Der Bund scheint sich dieser Prob lematik insoweit bewusst zu sein, als dass die Einbeziehung „unbeteiligter“ und „beteiligter“ in die Finanzierung explizit in der SKS-Richtlinie erlaubt wird. „Unbeteiligte Dritte“ – also na türliche oder juristische Personen, die nicht selbst Förderempfänger

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Bild: topntp26 – Freepik.com

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