Sportplatzwelt MAGAZIN | Ausgabe Nr. 1/2026
SPORTPOLITIK
zen, den Eigenanteil einer Kommune aber nicht ersetzen: „Sie werden daher bei der Ermittlung der zuwendungs fähigen Gesamtausgaben in Abzug gebracht; deren Höhe bildet die Grund lage für die Berechnung des kommu nalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes.“
oder Nutznießer sind – können den Eigenanteil der Kommune anteilig übernehmen. Ein kommunaler Min desteigenanteil von 10 % bleibt aber bestehen. Erste Anlaufstelle bei der Suche nach „unbeteiligten Dritten“ sind hierbei die verschiedenen privaten und öffentlichen Stiftungen, die – je nach Stiftungszweck – mitunter auch für die finanzielle Unterstützung kom munaler Sportinfrastrukturprojekte bereit stehen – allen voran die rund 780 über Deutschland verteilten Sparkas sen-Stiftungen, von denen mindestens 380 die „Förderung des Sports“ als Stiftungszweck in ihrer Satzung benen nen, oder die zahlreichen regionalen
Stiftungen der Volks- und Raiffeisen banken. So stellte beispielsweise die Stiftung der Sparkasse Duisburg der Stadt Duisburg 2023 insgesamt 7,5 Mio. Euro für die Umwandlung mehrerer städtischer Tennenplätze in moderne Kunstrasenplätze zur Verfügung. „Beteiligte Dritte“ – also private, öffentliche oder kirchliche Eigentümer oder Nutznießer – können prinzipiell auch bei der Finanzierung unterstüt
EU-FÖRDERUNG • ELER: Nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums • EFRE: Nachhaltige, regionale Entwicklung
SPORTSTÄTTENFÖRDERUNG DER LÄNDER • Sportstättenförderprogramme der Länder • Landesförderprogramme für Einzelmaßnahmen
ZUSCHÜSSE DURCH FÖRDERBANKEN • KfW-Zuschuss Nr. 464 „Energieeffizient sanieren“ (bis zu 5 Mio. Euro für Kommunen) • KfW-Zuschuss Nr. 422 „Heizungsförderung für Kommunen“ (bis zu 35 % der förderfähigen Kosten)
KREDITE DURCH FÖRDERBANKEN •KfW-Kredit Nr. 264 „Kommunen – Kredit“ (bis zu 10 Mio. Euro Kredit für die energieeffiziente Sanierung von Nichtwohngebäuden) •KfW-Kredit Nr. 208 „IKK – Investitionskredit Kommunen“ (bis zu 150 Mio. Euro pro Jahr für verschiedenste Verwendungszwecke)
„BETEILIGTE“ UND „UNBETEILIGTE“ DRITTE • Unbeteiligte Dritte: Stiftungen (z. B. örtliche Sparkassenstiftungen, Stiftungen der Volks- und Raiffeisenbanken, regionale Stiftungen für Sport, Gemeinwohl oder Barrierenabbau), (private) Spender, privatwirtschaftliche Unternehmen • Beteiligte Dritte: private, öffentliche oder kirchliche Eigentümer oder Nutznießer
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