Sportplatzwelt MAGAZIN | Ausgabe Nr. 1/2026
MITGLIEDER & EHRENAMT
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UMSATZSTEUERPFLICHT BEI MITGLIEDSBEITRÄGEN: „URTEIL WIRD KONKRETE AUSWIRKUNGEN HABEN“ Im Interview geht Anna Danner, Steuerberaterin bei WINHELLER, auf mögliche Auswirkungen des BFH-Urteils auf die Umsatzsteuerpflicht bei Mitgliedsbeiträgen ein.
Was hat der BFH hier konkret ent schieden – insbesondere zur Frage, ob und wann Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Gegenleistung gelten? Danner: Der BFH hat mit Urteil vom 13.11.2025 die bisherige Verwaltungs praxis zur Nichtsteuerbarkeit von Leis tungen gemeinnütziger Sportvereine gegenüber ihren Mitgliedern als uni onsrechts- und rechtssprechungswid rig eingestuft. Die Finanzverwaltung hatte frühere BFH-Entscheidungen per Nichtanwendungserlass neutra lisiert, sodass die Finanzämter Mit gliedsbeiträge weiterhin als nicht steuerbar behandelten. Der aktuelle Fall konnte daher nur deshalb den BFH erreichen, weil der klagende Verein seine Mitgliedsbeiträ ge bewusst der Umsatzsteuer unter
nicht greift, wenn lediglich die Nut zung von Sportanlagen oder Sportge räten oder ein individuelles Training für einzelne Mitglieder ermöglicht wird. Zudem muss der Verein selbst Veranstalter der sportlichen Veran staltung sein. Da Mitglieder regelmäßig ein umfassendes Sportangebot wählen können, sind sämtliche sportlichen Leistungen eines Vereins als einheitli che Leistung zu behandeln. Soll diese einheitliche Leistung steuerbefreit sein, müssten alle Bestandteile des Mitgliedsbeitrags die Voraussetzun gen einer sportlichen Veranstaltung erfüllen – insbesondere dürfte keine freie Nutzungsmöglichkeit von Sport anlagen (z. B. Tennisplätzen) oder Ein zeltraining ohne zusätzliches Entgelt angeboten werden.
Bild: WINHELLER
Anna Danner
werfen wollte, um für einen geplanten Kunstrasenplatz Vorsteuer geltend machen zu können. Zwar erkannte das Finanzamt die Steuerbarkeit an, ging aber von einer Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG aus. Der BFH stellte klar, dass eine Steuerbefreiung
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