Sportplatzwelt MAGAZIN | Ausgabe Nr. 1/2026
MITGLIEDER & EHRENAMT
als dauerhafte Anlaufstelle konzipiert ist und es sich nicht nur um eine tem poräre, beispielsweise an ein Förder programm gebundene, Maßnahme handelt. Holze: „Hauptamtliche in der Kommunalverwaltung, die sich um Engagement und Ehrenamt küm mern, sind wichtig. Sie sind nicht nur Ansprechpartner für Engagierte und Ehrenamtliche vor Ort, die ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Auch innerhalb der Verwaltung sind sie zen trale Figuren, die zwischen den ver schiedenen Bereichen der Verwaltung eine wichtige Schnittstellenfunktion übernehmen.“ Neben ihrer Funktion als Anlauf stelle für hilfesuchende Ehrenamtliche und „schwarzes Brett“ für Interessierte fungiert eine solche hauptamtliche Ehrenamtsförderung vor allem als Mar keting-Instrument, um das Ehrenamt im Allgemeinen und einzelne Projekte und offene Stellen im Speziellen nach außen hin zu kommunizieren. Holze: „Die Ansprache von Engagierten und solchen, die sich engagieren wollen, ist zentral. Denn es scheitert meist nicht an der Bereitschaft der Menschen, sich zu engagieren, sondern an der falschen Kommunikation.“ So kann beispielsweise ein hauptamtlicher Vereinslotse ehren amtliche Funktionsträger bei steuer-, vereins- oder förderrechtlichen Pro blemen helfen und gleichzeitig als „Brücke“ zu weiteren externen behörd lichen Partnern wie dem Finanzamt, dem Amtsgericht, den gesetzlichen Unfallversicherungen, den Berufsge nossenschaften, Ausländerbehörden oder dem Bauamt fungieren. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Hauptge schäftsführer des Deutschen Land kreistages: „Die Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements ist keine Sparten-, sondern eine Querschnitts aufgabe aller Ebenen. Auch bestätigt sich, dass die vielen Institutionen, Organisationen und Personen, die das ehrenamtliche Engagement stärken wollen, miteinander in Austausch tre ten und zusammenarbeiten müssen.“
Zwar ließe sich eine solche zentrale Stelle für die Ehrenamtsförderung in gewissem Maße auch auf kommunaler Ebene realisieren, eine Ansiedlung auf Landkreisebene sei Holze zufolge aber in der Regel erfolgsversprechen der: „Landkreise können Aufgaben übernehmen, für die in den kreisan gehörigen Kommunen die Ressourcen fehlen. Sie sollten aber eng mit ‚ihren‘ Kommunen zusammenarbeiten. Und sie sollten im Blick haben, was es be reits an Unterstützung gibt, welche Unterstützung sich die Ehrenamtlichen wünschen, und darauf aufbauend neue Angebote entwerfen und umsetzen. Denn die Verwaltung vor Ort kennt die Bedarfe der Engagierten und Eh renamtlichen meist am besten.“ Steueränderungsgesetz 2025: Entlastung für das Ehrenamt? Auch um das Rückgrat des deut schen Breitensports zu entlasten, hat der Gesetzgeber mit dem Steuerände rungsgesetz 2025 einige entscheidende Anpassungen am vorgenommen. Nicht nur ist eSport ab sofort als gemeinnützig
anerkannt (mehr dazu in diesem Heft) und auch der Betrieb von Photovol taikanlagen stellt für Vereine nunmehr keine gemeinnützigkeitsrechtliche Ge fahr mehr da, sondern vor allem wird den Vereinen deutlich mehr finanzieller Spielraum gewährt. So wurden unter anderem die steu er- und sozialversicherungsfreien pau schalen Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter und Ehrenamtliche angepasst – von 840 Euro auf 960 Euro jährlich (Ehrenamtspauschale) bzw. von 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich (Übungsleiterpauschale). Eine der wichtigsten Änderungen ist dabei aber wohl die Ausweitung des „Haftungsprivilegs“ von ehemals 840 Euro auf nunmehr 3.300 Euro. Das Haf tungsprivileg schützt Ehrenamtliche, deren Aufwandsentschädigung oben genannte Grenze nicht überschreitet (also ab sofort neben Ehrenamtlichen auch Trainer und Übungsleiter), vor der persönlichen Haftung im Falle einer „leichten Fahrlässigkeit“ – Ehrenamt liche haften in diesen Fällen also nicht mehr persönlich, sondern immer der Verein. Zudem dürfen Vereine künftig deutlich mehr Einnahmen erwirtschaf ten: Die Freigrenze für Einnahmen aus dem (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wurde von 35.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. So blei ben künftig auch Einnahmen kleinerer, vereinseigener Gastronomiebetriebe oder des Merchandise-Verkaufs körper schafts- und gewerbesteuerfrei. Vor allem kleinere Vereine werden durch das neue Gesetz künftig noch mehr entlastet: Die Rücklagenbildung wird erleichtert, da Körperschaften mit Einnahmen von bis zu 100.000 Euro ab sofort von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit sind. Ebenso entfällt die Sphärenzu ordnung in Vereinen mit bis zu 50.000 Euro jährlichen Einnahmen, was die Buchführung erheblich vereinfacht, in Grenzfällen – vor allem in mittelgro ßen Vereinen – aber auch das Risiko birgt, die Chance auf einen Vorsteu erabzug zu verpassen.
Arbeitshilfe: Förderung von jungem Engagement im Sportverein/-verband
Mit der Arbeitshilfe und dem „Frankfurter Modell zur Engage mentförderung“ will die Deutsche Sportjugend Vereine und Verbän de im organisierten Kinder- und Jugendsport unterstützen.
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