Sportplatzwelt MAGAZIN | Ausgabe Nr. 1/2026

MITGLIEDER & EHRENAMT

PHOTOVOLTAIK ENDLICH RECHTSSICHERHEIT FÜR VEREINE Das Steueränderungsgesetz 2025 erleichtert gemeinnützigen Sportvereinen die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Die Gemeinnützigkeit ist nur noch in absoluten Ausnahmefällen gefährdet.

S eit 1. Januar 2026 gilt der Bau und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen damit als gemeinnützig keitsrechtlich „unschädlich“, solan ge die Energieerzeugung nicht zum Hauptzweck des Vereins wird und bestimmte steuerliche Einordnungen (insbesondere bei der Einspeisung von Überschussstrom ins Netz) be achtet werden. Ein Blick zurück Vor der Änderung galt für gemein nützige Körperschaften – beispiels weise eingetragene Sportvereine – das strenge Selbstlosigkeitsgebot des § 55 Abgabenordnung (AO): Sie durften Mittel nicht vorrangig für ei genwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Einnahmen aus wirtschaftlichen Be tätigungen, insbesondere wenn sie umfangreich waren oder längerfristige Gewinne abwarfen, konnten Zweifel

Das hat sich geändert

an der ausschließlichen und unmittel baren Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auslösen. Der Betrieb von vereinseigenen PV-Anlagen bewegte sich bis dato mitunter in rechtlichen Grauzonen: Wurden Vereinsmittel in eine PV-An lage investiert und anschließend laufende Einspeisevergütungen er zielt, stand im Raum, ob dies als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzu sehen sei. Zudem war lange unklar, ob der Einsatz von Mitteln für eine PV-Anlage (insbesondere, wenn sie sich wirtschaftlich nur langfristig oder gar nicht rechnet) mit der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ver einbar sei. Viele Vereine ließen in der Fol ge – meist aus Vorsicht – Projekte zur selbständigen Stromerzeugung ruhen oder beschränkten sich auf sehr klein dimensionierte Anlagen, um ihren Gemeinnützigkeitsstatus nicht zu gefährden.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG) wird dem § 58 AO eine neue Nummer 11 hinzugefügt, die speziell die Nutzung von Photovoltaik und anderen erneuerbaren Energien durch gemeinnützige Organisationen regelt. § 58 AO enthält Tatbestände, bei denen die Steuervergünstigung trotz bestimmter Mittelverwendungen nicht ausgeschlossen wird; die neue Regelung erweitert diesen Katalog um PV-Anlagen. Dabei stellt der neue § 58 Nr. 11 AO klar: Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen sowie anderer Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge setz (EEG) verwendet, sofern dies nicht der Hauptzweck der Körper schaft ist. Unschädlich ist dabei auch der Ausgleich unvermeidbarer, dau

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