Sportplatzwelt MAGAZIN | Ausgabe Nr. 1/2026

MITGLIEDER & EHRENAMT

erhafter Verluste aus dem Betrieb solcher Anlagen. Damit wird ausdrücklich fest geschrieben, dass der Einsatz von Vereinsmitteln für Planung, Bau, Fi nanzierung und laufenden Betrieb von PV-Anlagen die Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht gefährdet. Die zusätzliche Anhebung der Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung von 45.000 Euro auf 100.000 Euro er möglicht es Vereinen zudem, deutlich (Fast) keine Grenzen für PV-Anlagen Das Gesetz sieht ausdrücklich keine Größen- und Kostengrenzen für ver einseigene PV-Anlagen vor. Gleich wohl bleibt maßgeblich, dass der Betrieb der PV-Anlage nicht zum Hauptzweck des Verein wird und der Charakter als klassischer Sportverein – mit dem satzungsmäßigen Zweck „Förderung des Sports“ – weiterhin im Vordergrund steht. Große, primär auf Einspeiseerlöse ausgerichtete Installationen, die die Anforderungen des Vereins deutlich übersteigen und den Verein schlus sendlich eher wie ein Energieversor gungsunternehmen auftreten lassen, sollen durch diese Regelung nicht privilegiert werden. Für typische Dach anlagen auf Vereinsgebäuden stellt die Neuregelung aber eine erhebliche Entlastung dar.

einfacher Rücklagen für entsprechen de Projekte zu bilden. Für gemeinnützige Sportvereine, die vereinseigene Gebäude (z. B. Ver einsheime, Sporthallen, Funktions gebäude) besitzen oder langfristig nutzen, ergeben sich dadurch meh rere praxisrelevante Erleichterun gen. Vereine können etwa Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Überschüsse aus Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für PV-Investitionen nutzen, ohne dass dies als zweckfremde, eigen wirtschaftliche Mittelverwendung gewertet wird. Auch der Ausgleich dauerhafter Verluste (z. B. bei niedri gen Einspeisevergütungen oder hohen Instandhaltungskosten) ist ausdrück lich unschädlich für die Gemeinnüt zigkeit. Damit entfällt die frühere Unsicherheit, ob eine wirtschaftlich grenzwertige Anlage das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung oder die Ausschließlichkeit der Mittelver wendung verletzt. Kleine Vereine profitieren Parallel zur neuen PV-Regelung ent hält das StÄndG weitere entscheidende Anpassungen, die den rechtssicheren Betrieb von Photovoltaikinstallationen für Vereine weiter erleichtern: So wurde die Freigrenze für steuerpflichtige wirt schaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 Euro auf 50.000 Euro pro Jahr angeho ben, was es Sportvereinen erleichtert, etwaige Überschüsse aus dem Betrieb

von PV-Anlagen (als wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb) in ein steuerlich un kritisches Volumen zu integrieren. Wichtig ist hierbei zu betonen, dass die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Überschussstrom in das öffentliche Netz (gegen Entgelte) steuerlich auch weiterhin ein wirt schaftlicher Geschäftsbetrieb bleibt. Das bedeutet für gemeinnützige Sport vereine, dass Erlöse aus der Einspei sung grundsätzlich als Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftli chen Geschäftsbetriebs behandelt werden. Solange die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins (z. B. Gastronomie, Bandenwer bung) zusammen die Freigrenze von 50.000 Euro pro Jahr nicht überschrei ten, werden keine Körperschafts- und Gewerbesteuer fällig. Vor allem kleinere Vereine, die mit der Installation einer klein dimen sionierten PV-Anlage liebäugeln, profitieren zusätzlich von der seit Jahresbeginn aufgehobenen Sphären zuordnung für Vereine mit Einnahmen von weniger als 50.000 Euro pro Jahr: Liegen die Einnahmen eines Vereins deutlich unter diesem Betrag, können Gewinne aus der Netzeinspeisung un kompliziert verbucht werden und müs sen nicht mehr den entsprechenden Vereinssphären zugeordnet werden. Da diese Pflicht allerdings ab einer Grenze von 50.000 Euro pro Jahr weiterhin greift, sollten Vereine im Schwellen bereich entsprechende Nachweise in jedem Fall weiterführen. 

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