Sportplatzwelt | KOMPENDIUM SPORTPLATZ | 4. AUFLAGE | 2024

KONZEPTION

baugenehmigungsfreien Erhaltungs maßnahmen ist kein Verlust des „Alt anlagenbonus“ zu befürchten; eine genehmigungsbedürftige Änderung an der Sportanlage hat zumindest Indizcharakter für den Verlust des Bonus, insbesondere dann, wenn die Identität der Sportanlage verändert wird. Bei Um- und Ausbauten sollten deshalb in frühen Projektphasen ent sprechende Lärmschutzgutachter zu Rate gezogen werden, die bereits in der Machbarkeitsstudie entsprechen des Konfliktpotenzial erkennen und das erwartete Szenario gegenüber der Baubehörde darstellen können. Als besonders immissionskriti sche Zeiten sind die sogenannten Ru hezeiten (an Werktagen: 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen: 7.00 Uhr bis 9.00 Uh, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zu betrachten, in der gegenüber den übrigen Tageszeiten nicht nur um 5 dB(A) strengere Immissionsricht werte gelten, sondern auch kürzere Beurteilungszeiten. Die Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist dabei nur zu berück sichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt – ein Punkt, in dem vor allem größere und hauptsächlich für den Wettkampfbetrieb genutzte An lagen (z. B. Stadien) vom Gesetzgeber bevorzugt behandelt werden. Dass bei der lärmschutztechni schen Bewertung einer Anlage vor allem der Trainingsbetrieb im Fokus steht und ein verstärktes Zuschau eraufkommen zum „Top-Spiel“ oder das jährliche Vereinsfest den Verein in aller Regel nicht vor rechtliche Probleme stellen sollte, zeigt ein de taillierter Blick auf die 18. BImSchV: Ruhezeiten beachten

Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV

In Gewerbegebieten tags (außerhalb der Ruhezeiten):

Regelungen ausgenommen, da Lärm durch etwa spielende Kinder vom Ge setzgeber im Jahr 2011 als „sozial ad äquates“ und deshalb zu tolerierendes Verhalten darstelle. Da auch Nebeneinrichtungen unter die SALVO fallen, muss sich die schalltechnische Bewertung ei ner Sportstätte auch auf die Park plätze und zur Anlage gehörenden Gaststätten und weitere mögliche Einrichtungen erstrecken. Das sen sibelste Umfeld ist eine unmittelbar angrenzende Wohnbebauung. Wird die Anlage nicht innerhalb der Richt werte betrieben, kann die Klage ei nes einzelnen Nachbarn ausreichen, um die Nutzung eines Sportplatzes signifikant einzuschränken. Bei be stehenden Anlagen gibt es allerdings eine gesteigerte Duldungspflicht: Ein „Altanlagenbonus“ von bis zu 5 dB(A) kann grundsätzlich angerechnet wer den, wenn eine Anlage vor Inkraft treten der 18. BImSchV baurechtlich genehmigt wurde bzw. die Wohnbe bauung erst im Laufe der Jahre an die Sportanlage „herangewachsen“ ist. Beim Um-, Aus- oder Neubau beste hender Anlage stellt sich dann häufig die Frage, ob dieser Bonus auch hier zur Anwendung kommen kann. In der Regel gilt die Faustformel: Bei In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags (außerhalb der Ruhezeiten): 55 dB(A) tags (innerhalb der Ruhezeiten): 50 dB(A) / 55 dB(A) 1) nachts: 40 dB(A) In reinen Wohngebieten tags (außerhalb der Ruhezeiten): 50 dB(A) tags (innerhalb der Ruhezeiten): 45 dB(A) / 50 dB(A) nachts: 35 dB(A) In Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags (außerhalb der Ruhezeiten): 45 dB(A) tags (innerhalb der Ruhezeiten): 45 dB(A) nachts: 35 dB(A) Quelle: 18. BImSchV

65 dB(A)

tags (innerhalb der Ruhezeiten):

60 dB(A)/65 dB(A) 1)

nachts:

50 dB(A)

In urbanen Gebieten tags (außerhalb der Ruhezeiten):

63 dB(A)

tags (innerhalb der Ruhezeiten):

58 dB(A) / 63 dB(A) 1)

nachts: 45 dB(A) In Kerngebieten, Dorfgemeinden und Mischgebieten tags (außerhalb der Ruhezeiten): 60 dB(A) tags (innerhalb der Ruhezeiten):

55 dB(A) / 60 dB(A) 1)

nachts:

45 dB(A)

1) Für die Ruhezeiten am Morgen gilt ein um 5 dB(A) niedrigerer Richtwert.

anlagen korreliert mit dem Belästi gungsempfinden der Anwohnenden, d.h. je höher die persönliche und gesellschaftliche Bedeutung der loka len Sportstätte ist, desto niedriger ist die Belästigung durch die von dieser Sportstätte ausgehenden Immissio nen.“ Experten betonen diesbezüglich aber immer wieder, dass die Auswir kungen von Freizeitlärm – unter den auch die Lärmentwicklung bei der Sportausübung fällt – im Gegensatz zu beispielsweise Verkehrslärm bis dato wenig erforscht sei. Nichtsdestotrotz hat der Gesetz geber mit der Sportanlagenlärm schutzverordnung (auch SALVO genannt) schalltechnische Grenzwer te geschaffen, im Rahmen derer sich die Lärmentwicklung während der Sportausübung bewegen sollte, um Anwohner nicht zu belästigen. Die SALVO gibt für diverse Standorte und Uhrzeiten genehmigte Lautstärken in dB(A) vor und gilt für zur Sportaus übung bestimmte ortsfeste Einrich tungen sowie Nebeneinrichtungen. Der Punkt „zur Sportausübung be stimmt“ ist hierbei entscheidend: Im Gegensatz zu Sportanlagen sind bei spielsweise Bewegungsflächen, die in erster Linie von Kindern genutzt werden (z. B. Spielplätze) von den

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