Sportplatzwelt | KOMPENDIUM SPORTPLATZ | 4. AUFLAGE | 2024
LEICHTATHLETIK
plätze und Liegeflächen auf Wiesen sowie Spielplatz-Elemente eine Atmo sphäre, die zum Verweilen sowie zur aktiven Erholung einlädt.
ist, und andererseits hat der Betreiber die Möglichkeit, in vertraglichen Ver einbarungen Nutzungsbedingungen aufzuerlegen und hierin z. B. eine Nut zung ausschließlich in Anwesenheit ei nes Übungsleiters aufzuerlegen. Dies gelingt bei frei zugänglichen Anlagen in Form von Nutzungsbedingungen auf Schildern im Eingangsbereich nur in geringem Maße.“ Gemeinden sollten als Betreiber deshalb durch vergleichbare Ver kehrssicherheitsüberprüfungen, wie solche für Spielplätze und Sporthal len, für die Inspektion von Sportfrei anlagen sensibilisiert sein. Aber auch für Vereine darf das Thema kein Neu land sein; die „Sportplatzpflegerichtli nien – Richtlinien für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien; Planungsgrundsätze“ (FLL, 2014) er klären: „Jeder, der eine Sportstätte in den Verkehr bringt, sei er Besitzer, Eigentümer oder Veranstalter, ist für deren ordnungsgemäßen Zustand und damit für die Verkehrssicherheit ver antwortlich. Er hat im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren die Benutzer (...) vor erkennbaren und vorhersehbaren, konkreten Gefahren zu schützen, die von dieser Anlage ausgehen können“. Die Verpflichtung zum Schadensersatz regelt § 823 BGB. Bei fahrlässiger Körperverletzung kommt sogar das StGB ins Spiel. Schon beschädigte Fußballto re oder auch Gefahren durch man gelnde Kippsicherung bei Toren können hiermit gemeint sein. Ge wissenhaft gepflegte und gewartete Sport-Einrichtungen sind hingegen selten Gegenstand haftungsrechtli cher Auseinandersetzungen. Um die Einhaltung der Verkehrs sicherungspflicht auf mehreren frei zugänglichen Anlagen zu kontrollie ren, lohnt sich vor allem für Kommu nen, die in der Regel für zahlreiche solcher Anlagen verantwortlich zeich nen, die Einführung eines kommu
Betreiberhaftung muss geklärt sein
Nicht zu vernachlässigen, ist die Frage der Haftung, die gerade dort proaktiv geklärt werden sollte, wo Tei le von Anlagen in unterschiedliche Zu ständigkeitsbereiche fallen, etwa die eines Vereins sowie die der Gemeinde. Die natürliche oder juristische Person, der die Betreiberverantwortung ob liegt, ist für verkehrssichere Anlagen verantwortlich. Wird im Falle eines Unfalls ein Verstoß gegen die Ver kehrssicherungspflicht festgestellt, kann der Verantwortliche unter Um ständen persönlich in Haftung genom men werden. Wie weit die Pflichten des Betreibers hier reichen, erklärt Henning Wündisch, Rechtsanwalt und Partner bei Rödl & Partner: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs hat der Betreiber einer Anlage die Nutzer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur vor den Gefahren zu schützen, die für den zu gelassenen Benutzerkreis und den zu erwartenden Gebrauch über das übli che Risiko der Benutzung einer Anlage hinausgehen und für die Nutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind.“ Dabei sei es vor al lem entscheidend, ob eine Anlage frei zugänglich oder zugangsbeschränkt ist – ein einfacher Zaun reicht hier stellt hier bereits eine Zugangsbe schränkung dar. Wündisch: „Bei zu gangsbeschränkten Anlagen ist der Nutzerkreis bekannt oder bestimm bar, das heißt einerseits kann der zu erwartende Gebrauch der Anlage besser beurteilt werden als bei einem unbestimmten Nutzerkreis, bei dem auch immer mit unbeaufsichtigten Kindern und Jugendlichen zu rechnen
Kombinationsfläche mit Mehrfeld-Markierung. Bild: Sportplatzwelt
nalen Sicherheitsmanagements mit klar definierten Zuständigkeiten und entsprechend geschultem Personal. Zwar lässt sich die Verkehrssiche rungspflicht durch entsprechende vertragliche Regelungen auch an Drit te übertragen, der Betreiber ist aber weiterhin zur Kontrolle und Über wachung verpflichtet und hat zu ge währleisten, dass die übertragenen Pflichten wahrgenommen werden. Wündisch: „Kommt es also bei der Ausübung der mit der Verkehrssiche rungspflicht beauftragten Aufgaben zu einer Pflichtverletzung, muss der ursprünglich Verantwortliche nicht nur darlegen, dass er den Dritten sorgfältig ausgewählt und sich davon überzeugt hat, dass dieser bereit und in der Lage ist, die Pflicht zu erfüllen, sondern auch, dass er die Wahrneh mung der übertragenen Aufgaben auch überwacht hat. Zwar sind die Anforderungen an die Kontroll- und Überwachungspflicht streng, dürfen aber auch nicht überspannt werden. Hat der Eigentümer oder Betreiber den Dritten sorgfältig ausgewählt (z. B. Fachunternehmer), darf er sich auf die Erfüllung der übertragenen Pflichten verlassen und muss ohne konkreten Anhalt nicht alle Einzelhei ten kontrollieren. Erforderlich sind aber, auch ohne Zweifel an der Zu verlässigkeit des Dritten, zumindest stichprobenartige Kontrollen.“
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